9. Das Grundbuchamt March sei nach Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen: a) Eintrag Erbgang für die beiden in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf die gesetzlichen Erben von AY.________ gemäss Erbbeschei- Kantonsgericht Schwyz 15