8. Die BF.________ (Bank II) sei nach Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils anzuweisen, das Sparkonto Nr. oo lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, nach erfolgter Einzahlung den Betrag von CHF 19‘820.00 durch den Kläger, nach erfolgter Einzahlung des Nutzungsentgelts durch den Beklagten 9.3 (gemäss Berufungsantrag Ziff. 7) sowie eventuell nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (gemäss Berufungsantrag Ziff. 6) zu saldieren und den Nettosaldo gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen: