7. Der Beklagte 9.3 sei zu verpflichten, dem Nachlass für die Nutzung der in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Grundstücke ab dem Jahr 1991 bis zum Teilungstag ein Nutzungsentgelt von jährlich CHF 3‘800.00 zu bezahlen, zahlbar spätestens innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auf das Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, einzubezahlen.