5. Dem Kläger sei zulasten des Nachlasses ein Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens CHF 73‘000.00 zuzusprechen. Eventuell sei der Lidlohn soweit herabzusetzen, dass keine Nachlassüberschuldung resultiert bzw. seien die Anrechnungswerte für die Nachlassliegenschaften Kantonsgericht Schwyz 14 Ziff. 2. und 3. soweit zu erhöhen, dass der volle Lidlohnanspruch ohne Nachlassüberschuldung gedeckt werden kann.