Die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen gehen zu Lasten des Nachlasses. Kantonsgericht Schwyz 13 7. Im Übrigen werden die Parteibegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 8. (Gerichtskosten) 9. Die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 werden zu Fr 9‘690.00 dem Kläger (1/2) und zu je Fr. 3‘230.00 den Beklagten 5, 8 und 9.3 (1/6) überbunden, und von den – falls vorhanden – jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen.