Der Beklagte 9.3 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19'820.00 (Fr. 71'820.00 abzgl. Fr. 52'000.00) spätestens innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides auf das Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, einzubezahlen. 3. Der Maschinenpark gemäss Auflistung in kB 16 wird dem Kläger zu einem Anrechnungswert von Fr. 36'500.00 zu Alleineigentum zugewiesen. 4. Dem Kläger wird zu Lasten des Nachlasses ein Lidlohnanspruch in der Höhe von Fr. 36'500.00 zugesprochen.