10. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Klägers bzw. sämtliche finanziellen Vorteile des Klägers zu Lasten der Nachlässe der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 (Maschinenpark, etc.) als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Beklagten erforderlich ist.