9. Die Erbvorbezüge des Klägers bzw. sämtliche finanziellen Vorteile des Klägers zu Lasten der Nachlässe der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 Kantonsgericht Schwyz 10 (Maschinenpark, etc.) seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Beklagten zur Ausgleichung zu bringen.