5. Das Grundstück GB zz sei dem Beklagten Ziffer 9.3, nämlich AR.________, zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen, dies allerdings unter vorheriger Abtrennung einer Fläche von ca. 1'000 m2 mit dem Wohnhaus (Ass.-Nr. xx) gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4. 6. Das Grundstück GB vv und qq Schübelbach, KTN tt Plan pp, BA.________, Schübelbach, sei dem Beklagten Ziffer 9.3, nämlich AR.________, zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen.