4. Beim Landwirtschaftsamt Schwyz sei ein Gesuch einzureichen, wonach vom Grundstück GB zz das Wohnhaus (Ass.-Nr. xx) mit einer Fläche von ca. 1'000 m2 abzuparzellieren und aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen sei. Eventuell sei der Beklagte Ziffer 8 zu berechtigen, das entsprechende Gesuch einzureichen. Dieses neu abparzellierte Grundstück sei dem Beklagten Ziffer 8 zum Verkehrswert zu Alleineigentum zuzuweisen.