7. Das abzuparzellierende Wohnhaus, Assekuranznummer xx, inkl. 1‘000 m2 Umschwung auf dem Grundstück GB Bl. zz der Gemeinde Wangen sei dem Beklagten Ziff. 8 infolge Erbteilung zu Eigentum zuzuweisen (vgl. Ziff. 3 a). Dieser habe im Gegenzug Fr. 120'000.00 in die Erbmasse einzubringen. 8. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten Ziff. 8 i.S.v. Art. 334 f. ZGB gegenüber dem Nachlass von AY.________ und AZ.________ ein Lidlohn von Fr. 60'610.00 zusteht. 9. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.