3. Es seien dem Beklagten Ziff. 9.3, Z.________, im Rahmen der Erbteilung in Anwendung von Art. 21 BGBB die folgenden landwirtschaftlichen Grundstücke unter Anrechnung seines Erbanspruchs zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen: a) Grundstück Grundbuch Wangen SZ GB BI. zz, Ortsbezeichnung „X.________“, Wangen, ohne Wohnhaus, Assekuranznummer xx auf ebendiesem Grundstück inkl. 1000 m2 Umschwung (vgl. Ziff. 7), unter Anrechnung von Fr. 30'000.00, eventuell zu dem vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswert.