Bezug auf die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Liegenschaften jemals ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, sei der Pachtvertrag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) richterlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen bzw. zu kündigen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten derjenigen Beklagten, die sich zu Unrecht den klägerischen Begehren widersetzen, eventuell unter Kostenfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft