Der so ermittelte Lidlohnanspruch des Klägers sei bei der Erbteilung zu berücksichtigen und bei Zuweisung des in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundbesitzes an den Kläger vom dort genannten Anrechnungswert in Abzug zu bringen. 7. Das Grundbuchamt des Bezirks March, Lachen, sei richterlich anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen: