6. Es sei festzustellen, dass dem Kläger im Sinne von Art. 334 f. ZGB Lidlohnanspruch von mindestens Fr. 80'000.00 zusteht. Der Lidlohnanspruch des Klägers sei gestützt auf Art. 603 ZGB soweit zu den Erbschaftsschulden zu rechnen und bei der Berechnung des Erbschaftsvermögens zu berücksichtigen, dass dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaften von AY.________ und/oder AZ.________ sel. eintritt. Der so ermittelte Lidlohnanspruch des Klägers sei bei der Erbteilung zu berücksichtigen und bei Zuweisung des in Klagebegehren Ziff.