3. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit je 1/13 an den beiden in den Klagebegehren Ziff. 1 + 2 genannten Erbschaften beteiligt ist. 4. Es seien dem Kläger im Rahmen der Erbteilung im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) folgende zu den Erbschaften gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke unter Anrechnung an den klägerischen Erbanspruch zu den nachstehenden, eventuell zu den vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswerten zu Alleineigentum zuzuweisen: