hat die 1. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 5 nachdem sich ergeben: A. a) Am 19. Mai 2008 erhob A.________ die Erbteilungsklage betreffend den Nachlass von AY.________ sel. und den Nachlass von AZ.________ sel. mit folgenden Anträgen (Vi-act. A.I): 1. Es sei der Nachlass von AY.________ festzustellen und unter den Erben erbrechtlich zu teilen. 2. Es sei der Nachlass von AZ.________ festzustellen und unter den Erben erbrechtlich zu teilen.