{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:15:45", "Checksum": "a5c06234bd4c0b7d37582bad3256636d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nc) Ferner haben sich der Berufungsführer und die Berufungsgegner\ngemäss dem Verfahrensausgang gegenseitig ausserrechtlich zu entschädigen. Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich,\nsondern die Frage, ob die Nachlassgrundstücke dem Berufungsführer zum\ndoppelten Ertragswert (insgesamt Fr. 71‘820.00) zuzuweisen sind. Zudem\nfordert der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 73‘000.00. Damit\nbeträgt der Streitwert im Berufungsverfahren mindestens Fr. 100‘000.00. Bei\neinem Streitwert von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die Führung von Zivilprozessen vor erster\nInstanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im\nBerufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieses Ansatzes, wobei der\nnoch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist\n(§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des\nHonorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nKantonsgericht Schwyz 59\n\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand\n(§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei\nüberbunden, befindet das Gericht über die Angemessenheit einer Kostennote\n(§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung\nder Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach\npflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer 6B_184/ 2007 vom 7. September 2007, E.\n5.1). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die\nGerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (ZK1 2012 6 vom\n11. Dezember 2012, E. 3.c.aa; ZK2 2013 34 vom 5. September 2013, E. 8.a;\nvgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).\n\nDer Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsgegners Ziff. 8 bestand im\nWesentlichen in der Erstellung der neunseitigen Berufungsantwort. Weitere\nSachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich. Das Gesamthonorar eines\nRechtsvertreters wäre angesichts des Aufwandes, der Schwierigkeit und des\nStreitwerts somit bei vollständigem Obsiegen im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 4‘500.00 festzulegen. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ist von der Berufung stärker betroffen als der Berufungsgegner Ziff. 8, weil der Hauptstreitpunkt die Zuweisung der Nachlassgrundstücke ist und Letzterer im Gegensatz\nzum Berufungsgegner Ziff. 9.3 kein eigenes Interesse an der Zuweisung bekundete. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mehr\nAufwand für die Berufungsantwort hatte als der Berufungsgegner Ziff. 8. Angesichts der rund 60-seitigen Berufungsantworten, der diversen Stellungnahmen und insbesondere der Bedeutung der Streitigkeit für den Berufungsgegner Ziff. 9.3 wäre das Gesamthonorar für den Rechtsvertreter bei vollständigem Obsiegen auf pauschal Fr. 10‘000.00 festzulegen. Dasselbe gilt für den\nRechtsvertreter des Berufungsführers. Die Streitigkeit ist für den Berufungsführer gleich bedeutend wie für den Berufungsgegner Ziff. 9.3. Die Berufungsschrift ist zwar rund 30 Seiten kürzer wie die Berufungsantwort, jedoch wäre\nangesichts der Wiederholungen in der Berufungsantwort des Berufungsgeg-\nKantonsgericht Schwyz 60\n\nners Ziff. 9.3 der Aufwand in etwa gleich hoch zu bemessen wie jener des\nBerufungsgegners Ziff. 9.3.\n\nNach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer\nden Berufungsgegner Ziff. 8 mit Fr. 2‘250.00 (Hälfte von Fr. 4‘500.00; inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit Fr. 5‘000.00\n(Hälfte von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. Der Berufungsführer hat seinerseits gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 8 einen Anspruch auf ausserrechtliche Entschädigung in Höhe\nvon Fr. 1‘666.65 (1/6 von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) und gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Höhe von Fr. 3‘333.35 (2/6 von\nFr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST). Nach gegenseitiger Verrechnung\ndieser Parteientschädigungen hat der Berufungsführer den Berufungsgegner\nZiff. 8 demnach (reduziert) mit pauschal Fr. 583.35 (inkl. Auslagen und\nMWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 (reduziert) mit pauschal\nFr. 1‘666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 61\n\nerkannt:\n\n1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom\n22. Dezember 2011 in Dispositiv-Ziff. 1 hinsichtlich der Ertragswerte für\ndas Grundstück Grundbuch Schübelbach GB vv, qq, KTN tt, in Höhe\nvon Fr. 18‘129.00 und für das Grundstück Grundbuch Wangen GB zz in\nHöhe von Fr. 17‘781.00 sowie hinsichtlich des Werts der Grundpfandschuld der BB.________ AG (Bank I) (Hypothek Nr. rr) in Höhe von\nFr. 52‘000.00 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom\n22. Dezember 2011 in Dispositiv-Ziff. 5 hinsichtlich der festgestellten Erbquoten in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3. Auf die Klageänderung des Berufungsführers gemäss seinem Berufungsantrag Ziff. 7 wird nicht eingetreten.\n\n4. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9\nund 10 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011\naufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:\n\n1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Nachlass der\nErblasser AY.________ sel. und AZ.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhaltet:\n\n"}