{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Für\ndas zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher – in Anwendung von\n§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege (GebO,\nSRSZ 173.111) – eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 16‘500.00 zu erheben. Auf die Klageänderung betreffend die Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Nutzung der Nachlassgrundstücke ist nicht einzutreten. Hingegen ist die (bestrittene) Pachtzinsforderung – wie bereits erwähnt – im Rahmen der (vorfrageweisen) Feststellung des Nachlasses bei den Nachlassaktiven zu berücksichtigen. Mit seinen\nAnträgen zur Zuweisung der Nachlassgrundstücke unterliegt der Berufungsführer vollumfänglich. Ebenso ist seine Lidlohnforderung in Höhe von\nFr. 73‘000.00 abzuweisen; es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Vollumfänglich obsiegt der Berufungsführer lediglich mit seinem Antrag auf Versilberung des Maschinenparks. Recht zu geben ist dem Berufungsführer überdies, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf die Grundbuchanweisung offensichtlich verschrieben hat, nicht jedoch betreffend die\nKosten im Zusammenhang der Übertragung der Nachlassgrundstücke auf den\nBerufungsgegner Ziff. 9.3. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfah-\nKantonsgericht Schwyz 57\n\nrens erscheint es somit angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren\nzur Hälfte dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Berufungsführer hat somit\nFr. 8‘250.00 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nbb) Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung\nder Klageantwort (Vi-act. E.3). Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme am Prozess\nzu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung\nzur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung konnten die Berufungsgegner (Beklagten) bestätigen, dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden\n(Vi-act. E.3). Bis auf die Berufungsgegner Ziff. 5, Ziff. 8 und 9.3 verzichteten\nsämtliche Berufungsgegner (Beklagte) auf eine Prozessteilnahme (Viact. E.4). Den verzichtenden Berufungsgegnern (Beklagten) auferlegte die\nVorinstanz keine Prozesskosten. Weil der Berufungsgegner Ziff. 5 im vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, wurde ihm auch im Berufungsverfahren Frist\nangesetzt zur Klageantwort (act. 4). Er liess sich hingegen nicht vernehmen\n(vgl. act. 5) und beteiligte sich auch in keiner anderen Weise am Berufungsverfahren. Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren war der\nBerufungsgegner Ziff. 5 anwaltlich vertreten. Als juristischer Laie durfte er aus\ndem vorinstanzlichen Verfahren den Schluss ziehen, dass ihm bei Verzicht auf\neine Teilnahme am Verfahren keine Kosten entstehen. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dem Berufungsgegner Ziff. 5 in Anwendung\nvon Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen. Die Hälfte der Prozesskosten, welche die teilweise unterliegenden\nBerufungsgegner zu tragen haben, sind deshalb unter den Berufungsgegnern\nZiff. 8 und 9.3 aufzuteilen.\n\ncc) Die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 trugen im Berufungsverfahren übereinstimmend auf Abweisung der Berufung an (vgl. act. 5 und 8). Im Gegensatz\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nzum Berufungsführer und dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 verlangte der Berufungsgegner hingegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Zuweisung der\n(kompletten) Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ und\nbeanstandete den vorinstanzlichen Entscheid, das Wohnhaus auf dem\nGrundstück „X.________“ nicht abzuparzellieren, nicht. Betreffend die Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ sprach sich der Berufungsgegner Ziff. 8 im Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren\nfür die Zuweisung an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 aus. Aus diesem Grund\nreicht das Interesse des Berufungsgegners Ziff. 8 an dem Entscheid über die\nZuweisung der Nachlassgrundstücke weniger weit wie jenes des Berufungsgegners Ziff. 9.3, was sich überdies auch am Umfang der jeweiligen Berufungsantworten zeigt (vgl. act. 5 und 8). Angesichts dieses Verhältnisses der\nInteressen der Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 erscheint es deshalb als angemessen, die Gerichtskosten (Fr. 16‘500.00) zu 1/6 (Fr. 2‘750.00) dem Berufungsgegner Ziff. 8 und zu 2/6 (Fr. 5‘500.00) dem Berufungsgegner Ziff. 9.3\naufzuerlegen.\n\n"}