{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nc) Bei den umstrittenen Kosten betreffend die Grundbucheintragungen\nhandelt es sich um für den Vollzug der (strittigen) Erbteilung notwendige Ausgaben. Solche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung\nund Liquidation der Erbengemeinschaft stehen, stellen Erbgangsschulden dar\n(vgl. Weibel, a.a.O., Art. 603 N 14). Für diese Schulden haftet primär der\nNachlass und subsidiär und solidarisch die Erben (BGer 5P.134/2002, E. 2\n= Pra 2003 Nr. 86; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen\nPrivatrecht, Band III, Bern 1964, Art. 560 N 7 und Art. 603 N 7a; Piotet,\nSchweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel 1981, § 100 Ziff. IV). Jedenfalls\nist die Kostenauferlegung zulasten des Nachlasses bei der Übertragung von\nNachlassgrundstücken auf einen Erben sachgerecht, weil dadurch verhindert\nwird, dass ein allenfalls nicht zahlungskräftiger Erbe den Vollzug der Erbteilung verhindert.\n\n10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106\nAbs. 1 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2 ZPO SZ). Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des\nVerfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2\nZPO SZ). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene\nEntscheid gegenüberzustellen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106\nN 3; vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 106 N 3).\n\nSind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt,\nso bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Eine Erbteilungsklage ei-\nKantonsgericht Schwyz 55\n\nnes Erben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 70 N 19 mit\nVerweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen den\nProzess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie\ndeshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen,\nwobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an\nden Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 11;\nRüegg, in: Art. 106 N 9). Im Übrigen haben die Streitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie mit Grund durch\nverschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind (Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9\nmit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d; vgl. auch ZR 1978 Nr. 47, E. 2). Das\nGericht kann von Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und\ndie Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als\nunbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Fall – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie\nauch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs.\n3 ZPO).\n\na) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 zur Hälfte dem Berufungsführer und zu je 1/6 den Berufungsgegnern Ziff. 5, 8 und 9.3.\nZudem verpflichtete sie den Berufungsführer, die Berufungsgegner Ziff. 8 und\n9.3 mit je reduziert Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu\nentschädigen. Der Berufungsführer unterliegt mit sämtlichen Anträgen, die im\nZusammenhang mit der Zuweisung der Nachlassgrundstücke stehen; der vorinstanzliche Entscheid erfährt bezüglich dieser Hauptbegehren keine Änderung. Vorinstanzlich verlangte der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von\nFr. 80'000.00; die Vorinstanz sprach ihm zu Recht einen solchen in Höhe von\nFr. 36‘500.00 zu. Die Pachtzinsforderung ist in den Nachlassaktiven zu\nberücksichtigen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsführers,\nKantonsgericht Schwyz 56\n\ndass der Maschinenpark für den Nachlass unbeachtlich ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist er aber nicht dem Berufungsführer zu Alleineigentum\nzuzuweisen, sondern zu versilbern. Unter diesen Umständen drängt sich eine\nleichte Änderung der vorinstanzlichen Kostenauflage und den festgelegten\nParteientschädigungen auf. Statt der Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Berufungsführer lediglich 2/5 bzw. Fr. 7‘752.00 aufzuerlegen.\nDie am vorinstanzlichen Prozess teilnehmenden Berufungsgegner haben somit je 1/5 bzw. je Fr. 3‘876.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.\nDementsprechend erscheint es angemessen, den Berufungsführer nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche zu verpflichten, die\nBerufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 reduziert mit pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.\n\n"}