{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nDie Auflistung des Berufungsgegner Ziff. 9.3 zu den vom ihm übernommenen\nKosten für die Nachlassgrundstücke stellt eine blosse Parteibehauptung dar\nund beweist die Bezahlung der Pachtzinse nicht, wie dies auch der Berufungs-\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nführer geltend macht. Der beweispflichtige Berufungsgegner Ziff. 9.3 hätte\nzuhanden der Vorinstanz die entsprechenden Zahlungsbelege einreichen\nmüssen. Hierzu bestand eine prozessrechtliche Obliegenheit. So bestimmte\nder im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare § 102 ZPO SZ bezüglich\nder Beweisantretung, dass Beweismittel im Hauptverfahren vorzulegen oder\nzu bezeichnen waren. Mit der Einreichung von Beweismitteln, die die Partei in\nihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht hatte, war sie ausgeschlossen\n(§ 103 ZPO SZ). Sofern die Partei über ein Beweismittel verfügte oder dieses\nselbst beschaffen konnte, durfte sie sich nicht auf die blosse Bezeichnung des\nBeweismittels bzw. auf ihre Edition beschränken, sondern hatte dieses mit\nihrer letzten Rechtsschrift einzureichen (ZK1 2011 37, E. 4.d.bb;\nvgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, §§ 137 N 3, 183 N 5). Demgemäss konnte sich\nder Berufungsgegner Ziff. 9.3 das Nachreichen der Zahlungsbelege nicht vorbehalten, weil im Zeitpunkt der Einreichung der Duplik schon behauptet wurde, dass die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien. Zudem ist die gesetzliche\nInformationspflicht unter den Erben (Art. 610 Abs. 2 ZGB) zu beachten, welche die umfassende Darlegung der finanziellen Aspekte rund um den Nachlass gebietet. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist damit die Tilgung\nder Pachtzinse nicht bewiesen. Ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 610 Abs. 2 ZGB kann der vorinstanzlichen Feststellung,\nwonach der Berufungsführer nicht geltend gemacht habe, dass die laufenden\nKosten für die Nachlassgrundstücke durch die Erbengemeinschaft bezahlt\nworden seien, gefolgt werden. Der Berufungsführer war unbestrittenermassen\nnicht mit der Erbschaftsverwaltung betraut. Es kann ihm nicht vorgeworfen\nwerden, er habe nie Einwände gegen die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich\ndes Pachtzinses erhoben. Auch musste der Berufungsführer nicht annehmen,\ndass die laufenden Kosten statt vom Berufungsgegner Ziff. 8, welcher als Erbschaftsverwalter amtete, direkt vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Abgeltung für\nden geschuldeten Pachtzins bezahlt wurden. Den Berufungsführer trifft keine\nErkundigungspflicht, wohingegen der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die vollum-\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nfängliche Informationspflicht von Art. 610 Abs. 2 ZGB zu beachten hat. Die\nvorinstanzliche Beweiswürdigung hält damit vor Bundesrecht nicht stand. Vorfrageweise ist deshalb im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den\nAktiven die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Berufungsgegner\nZiff. 9.3 in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 für den behaupteten Zeitraum von\n1991 bis zum Teilungszeitpunkt zu erfassen. Der Vollständigkeit halber ist\naber nochmals darauf hinzuweisen, dass dies keiner ausdrücklichen Verpflichtung zur Zahlung dieser Pachtzinsforderung durch den Berufungsgegner\nZiff. 9.3 im Zeitpunkt der Erbteilung gleichkommt.\n\n9. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 6 das Grundbuchamt March angewiesen, den Erbgang für die Grundstücke GB zz, Grundbuch Wangen, und\nGB vv, qq, KTN tt, Grundbuch Schübelbach, von der Erblasserin\nAZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung sowie die Erbteilung für diese beiden Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Berufungsbeklagten 9.3 vorzunehmen.\n\na) Der Berufungsführer weist darauf hin, dass die Nachlassgrundstücke\naktuell immer noch auf den Erblasser AY.________ sel. lauten würden. Die\nAnweisungen im angefochtenen Urteil seien deshalb nicht vollstreckbar. Im\nÜbrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten im Zusamenhang mit\nden Grundbucheintragungen zulasten des Nachlasses gehen sollten. Diese\nKosten seien vielmehr demjenigen Erben aufzuerlegen, dem die Grundstücke\nzugewiesen würden.\n\nb) Gemäss den vorinstanzlich eingereichten Grundbuchauszügen ist als\nEigentümer der Grundstücke „X.________“, GB zz, Grundbuch Wangen (Viact. B, KB 7), und „BA.________“, GB vv, qq, KTN tt, Plan pp, Grundbuch\nSchübelbach (Vi-act. B, KB 8) jeweils die Erbengemeinschaft des\nAY.________ sel. eingetragen. Angesichts dieser Urkunden handelt es sich in\nDispositv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils damit in Bezug auf die Eigentü-\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nmerschaft um einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz. Aus prozessökonomischen Gründen ist dies im vorliegenden Verfahren zu korrigieren.\n\n"}