{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:15:45", "Checksum": "a5c06234bd4c0b7d37582bad3256636d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\naa) Der Berufungsführer beanstandet an dieser vorinstanzlichen Feststellung, dass Zahlungen des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht belegt seien. Die\nvom Berufungsgegner Ziff. 9.3 erstellte Auflistung (vgl. Vi-act. C.3, BB 23)\nhabe keinerlei Beweiswert. Dies sei eine blosse Parteibehauptung. Indem die\nVorinstanz darauf abgestellt habe, habe diese Art. 8 ZGB verletzt. Weiter habe der er nie sein Einverständnis zur Zahlung der mit dem Nachlassgrundstück zusammenhängenden Kosten durch den Berufungsgegner Ziff. 9.3 erteilt.\nEr sei nicht mit der Erbschaftsverwaltung befasst gewesen, weshalb er überhaupt keine Kenntnisse darüber gehabt habe, wer was wofür bezahlt habe.\nDer Berufungsgegner Ziff. 9.3 habe dem Nachlass das Entgelt für die Nutzung\nder beiden Nachlassgrundstücke in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 seit dem\nJahr 1991 nachzuzahlen.\n\nbb) Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 macht demgegenüber geltend, dass seine\nEltern und anschliessend er alle Aufwendungen der Grundstücke direkt anstelle des Pachtzinses bezahlt hätten. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren\nim Detail dargelegt und nachgewiesen worden bzw. habe er das Nachreichen\nvon Detailbelegen offeriert. Er habe die Bankzinsen der BB.________ AG\n(Bank I), die Gebäudeversicherungen für alle Gebäude, den Perimeterbeitrag\nsowie die Strom- und Wasserkosten bezahlt, was letztlich stets mehr ausgemacht habe als der jährliche Pachtzins von Fr. 3‘800.00. All diese Zahlungen\nhabe bis heute sonst niemand erbracht. Bis heute habe niemand behauptet,\nKantonsgericht Schwyz 50\n\ndass er diese Zahlungen geleistet haben wolle. Der Berufungsgegner Ziff. 8\nweist in seiner Berufungsantwort ausserdem darauf hin, dass die Forderungen\nfür Pachtzinse ohnehin nach fünf Jahren verjähren.\n\ncc) Der Berufungsführer thematisierte das Pachtverhältnis zwischen der\nErblasserin bzw. der Erbengemeinschaft und dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 in\nseiner Klageschrift (Vi-act. A.I). Er stellte darin aber weder einen (förmlichen)\nAntrag betreffend vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 noch zu bezahlende Pachtzinse noch ergibt sich eine solche Forderung aus der Klagebegründung. Erst\nin seiner Replik führte er aus, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 unabhängig\nvom Bestehen eines Pachtverhältnisses ein Entgelt für die Nutzung der Nachlassgrundstücke in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 seit dem Jahr 1990 zu bezahlen habe (Vi-act. A.VII, Ziff. III.A.6.2, S. 18). Er bestreite mit Nichtwissen,\ndass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 bzw. dessen Rechtsvorgänger ab dem\nJahr 1990 ein Entgelt geleistet habe. Soweit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 seit\n1990 jährliche Zahlungen von Fr. 3‘800.00 nicht belegen könne, bestehe noch\neine Forderung des Nachlasses gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3. Es\nseien 20 Jahre vorübergezogen, so dass insgesamt eine Forderung in der\nHöhe von Fr. 76‘000.00 bestehe. An einem förmlichen Antrag, wonach der\nBeklagte zu verpflichten sei, dem Nachlass Fr. 76‘000.00 für die Nutzung der\nNachlassgrundstücke zu bezahlen, fehlt es aber auch in der Replik. Erst in\nseinen Berufungsanträgen verlangt der Berufungsführer ausdrücklich die Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Leistung des Pachtzinses. Dieses (neue) Leistungsbegehren stellt eine Klageänderung dar\n(vgl. BGer 5P.241/2004 vom 23. September 2004, E. 3.1). Die Klageänderung\nim Berufungsverfahren ist indessen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung zudem\nauf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der\nBerufungsführer begründet nicht, warum seine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig sein soll. Es sind denn auch keine neue Tatsachen oder\nBeweismittel ersichtlich, welche die Klageänderung als zulässig schützen\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nwürden. Vielmehr belässt es der Berufungsführer bei den bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen zur Zahlungspflicht des Berufungsgegners Ziff.\n9.3. Auf die Klageänderung ist deshalb nicht einzutreten. Im vorliegenden Erbteilungsverfahren kann somit keine ausdrückliche Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Leistung der allenfalls noch offenen Pachtzinse erfolgen. Im Rahmen der Parteianträge kann das Erbteilungsgericht bzw. die\nBerufungsinstanz lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und\nwem diese Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen ist. Es stünde dann den\nErben frei, diese Forderung gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses geltend zu machen.\n\ndd) Vorab ist hinsichtlich der behaupteten Pachtzinsforderungen festzuhalten, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 keine Verjährungseinrede erhoben\nhat. In Anwendung von Art. 142 OR kann deshalb keine Berücksichtigung der\nVerjährungsfristen gemäss den Ausführungen des Berufungsgegners Ziff. 8\nerfolgen. Nach der Grundregel in Art. 8 ZGB trifft den Berufungsführer die Beweislast dafür, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 (ab dem Jahr 2009) einen\nPachtzins schuldet und wie hoch dieser ist. Dem kam der Berufungsführer\nnach bzw. hat der Berufungsgegner Ziff. 9.3 anerkannt, dass er für die Nutzung der beiden Nachlassgrundstücke einen jährlichen Pachtzins von\nFr. 3‘800.00 zu leisten hat. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 stellt sich indessen\nauf den Standpunkt, dass er die Pachtzinse durch Übernahme der laufenden\nKosten für die beiden Nachlassgrundstücke abgegolten habe und damit keine\noffenen Pachtzinse bestünden. Für diese Behauptung obliegt dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Beweislast (vgl. BGer 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009,\nE. 3).\n\n"}