{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mai 1999 die Michkontingente frei handelbar waren. Mit\ndem Ausstieg aus der Kontingentierung geht das auf dem Betrieb bestehende\nKontingent auch für den „Kontingentsmieter“ unter, d.h., es existiert mithin\nnach dem Ausstieg nicht mehr (Brändli, Die Haftung des Kontingentsmieters\nbeim Ausstieg aus der Milchkontingentierung, in: AJP 2006, S. 1009 ff.,\nS. 1011). Per 1. Mai 2009 wurden sodann die Milchkontingente ganz abgeschafft und sowohl die Nutzungsüberlassungspflicht als auch die Pflicht des\nMieters zur Bezahlung des Mietzinses (Art. 119 OR) erloschen. Ebenfalls unmöglich wurde die Rückerstattungspflicht, wobei diese Unmöglichkeit weder\nvom Mieter noch vom Vermieter verursacht wurde. Den Mieter trifft damit keine Schadenersatzpflicht, da er das Milchkontingent nicht rückerstatten kann.\nEr erhält aber nach dem Kontingentsausstieg von seiner Organisation an Stelle des Kontingents einen Anteil an der Basismenge („Lieferrechte“) zugeteilt.\nIn der Regel entspricht der Anteil an der Basismenge dem Kontingent, das der\nMilchproduzent im Milchjahr vor dem Ausstieg innehatte. Zu diesem massgebenden Ausstiegskontingent zählt auch das „gemietete“ Kontingent. Als stellvertretendes commodum kann der Vermieter den Anteil an der Basismenge,\ndie der \"Mieter\" für das \"gemietete Milchkontingent\" erhält, herausverlangen.\nDie Übertragung der Anteile ist allerdings an Voraussetzungen wie die eigene\nMilchproduktion oder die Übertragungen in derselben Organisation geknüpft.\nDer Mieter wird daher den Anspruch des Vermieters auf das stellvertretende\ncommodum gewöhnlich nur erfüllen können, wenn dieser selber Milch produziert und der gleichen Organisation angehört. Ist die Herausgabe des Anteils\nan der Basismenge nicht möglich, weil die reglementarischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, ist der „Mieter“ von seiner (Surrogats-) Leistungspflicht ersatzlos befreit (Art. 119 Abs. 1 OR; Brändli, a.a.O., S. 1013).\n\ncc) „Vermieter“ des Milchkontingents waren die Erblasser und nach deren\nTod infolge Universalsukzession ihre Erben (die Parteien). Dass seitens der\nErben als Vermieter die Voraussetzungen für das Herausverlangen der Liefer-\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nrechte als stellvertretendes commodum für die Milchkontingente erfüllt sind,\nhat der Berufungsführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Mit anderen Worten\nhätte der Berufungsführer darlegen müssen, dass die Parteien als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber die Voraussetzungen an\neine Inhaberin eines Milchkontingents und später eines Lieferrechtes erfüllen,\ndenn das blosse Eigentum an den Nachlassgrundstücken genügt dafür nicht\n(vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008, B-\n3310/2007, E. 1.2.2.2, E. 3.3.7). Namentlich unterliess es der Berufungsführer, geltend zu machen, dass sämtliche Erben als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber selber Milch produzieren und der gleichen\nOrganisation angehören, von welcher die Lieferrechte stammen. Sind die Voraussetzungen für das Herausverlangen der Lieferrechte nicht erfüllt, können\ndie Lieferrechte mit anderen Worten nicht an die Erbengemeinschaft übertragen werden, so können diese auch nicht Nachlassaktiven darstellen. Der Berufungsführer blieb zudem jeglichen Nachweis betreffend den Umfang des\nMilchkontingents bzw. des anschliessenden Lieferrechts schuldig. Ist somit\nweder eine Rückübertragung der Lieferrechte an die Erben möglich noch die\nHöhe des Milchkontingents bzw. des Lieferrechtes erstellt, ist ein Gutachten\nzum Wert des Lieferrechtes nicht erforderlich. Nach dem Gesagten ist der\nBerufungsgegner Ziff. 9.3 ersatzlos von der Herausgabe der Lieferrechte befreit und sind diese somit auch nicht Bestandteil der Nachlassaktiven.\n\nd) Streitig ist schliesslich, ob der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Pachtzinsen\nfür die beiden Nachlassgrundstücke bezahlt hat bzw. ob die allfällige Forderung zu den Aktiven des zu teilenden Nachlasses gehören. Im vorinstanzlichen Dispositiv wurde diese Forderung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz\nerwog, dass seit der Bewirtschaftung der Nachlassgrundstücke durch die Familie des Berufungsgegners Ziff. 9.3 (und später durch ihn selber) allem Anschein nach statt des gemäss Pachtvertrag geschuldeten Pachtzinses von\njährlich Fr. 3‘800.00 sämtliche mit den Nachlassgrundstücken zusammenhän-\nKantonsgericht Schwyz 49\n\ngenden Kosten wie Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherungen, Perimeterbeiträge, Strom, Wasser und Telefonrechnungen bezahlt worden seien. Dies\nsei im Einverständnis der Erbengemeinschaft geschehen. Der Berufungsführer habe überdies nicht geltend gemacht, die erwähnten Kosten seien durch\ndie Erbengemeinschaft bezahlt worden. Es sei dargetan, dass die Familie des\nBerufungsgegners Ziff. 9.3 und ab dem Jahr 2005 der Berufungsgegner\nZiff. 9.3 selber den jährlich geschuldeten Pachtzins jeweils durch die Bezahlung der mit den Nachlassgrundstücken angefallenen Kosten geleistet habe.\n\n"}