{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses obliegt\nvielmehr den Parteien (Weibel, a.a.O., Art. 604 N 30 und 34; Brückner/Weibel,\nDie erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, Kap. 9, Rz. 214 ff.;\nvgl. BGer 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.2 und 6.2).\n\nb) aa) Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Grabfonds fest, dass dieser\nnach wie vor bestehe und das Geld entsprechend dem Zweck verwendet würde. Überdies sei er nicht Bestandteil des Nachlasses, weshalb im Erbteilungsprozess nicht darüber zu befinden sei. Die vom Berufungsführer beantragten\nBeweise seien nicht abzunehmen. Dem hält der Berufungsführer nun entgegen, dass die Vorinstanz nicht hätte auf die Beweisabnahme verzichten dürfen. Die handschriftliche Zusammenstellung (vermutlich des Berufungsgegners Ziff. 8) beweise nicht, dass der Grabfonds entsprechend dessen Zweck\nverwendet worden sei. Die Gelder seien Bestandteil des Nachlasses.\n\nbb) Der Berufungsführer machte den Grabfonds erstmals in seiner vorinstanzlichen Replik zum Thema (Vi-act. A.VII, Ziff. III.C, S. 33 f.), ohne jedoch\nzu behaupten, es handle sich dabei um ein Nachlassaktivum. Er führte lediglich aus, dass der Berufungsgegner Ziff. 8 den Grabfonds verwaltet habe und\ndieser aufgehoben worden sowie das Geld spurlos verschwunden sei. Der\nBerufungsgegner Ziff. 8 habe über den Verbleib des Grabfonds Rechenschaft\nabzulegen. Ein den Grabfonds betreffendes Rechtsbegehren des anwaltlich\nvertretenen Berufungsführers fehlte – wie nun auch im Berufungsverfahren –\ngänzlich. Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime schon von Vorneherein auf eine Berücksichtigung der Ausführungen\ndes Berufungsführers zum Grabfonds hätte verzichten dürfen, kann indessen\noffen gelassen werden, weil die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte\nBehauptung, der Grabfonds sei ein Nachlassaktivum (vgl. act. 1, Ziff. III.F.3),\nnovenrechtlich unzulässig ist. Abgesehen davon fehlt es im Berufungsverfahren an einem entsprechenden Rechtsbegehren. Für ein solches Vorbringen\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nbestand im vorinstanzlichen Verfahren genügend Anlass, nachdem der Berufungsführer den Grabfonds selbst erwähnte und es den Parteien oblag, das\nTeilungssubstrat darzustellen. Ein allfälliges Säumnis kann nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Die Nichtberücksichtigung des Grabfonds\nals Nachlassaktivum ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\nc) Zu den Milchkontingenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den Nachlass hierfür nicht zu entschädigen habe. Die Milchkontingentierung sei bis 1999 an die Bodenfläche und ab diesem Zeitpunkt an\nden Betrieb gebunden, bis schliesslich am 30. April 2009 die Aufhebung erfolgt sei. Der Berufungsbeklagte Ziff. 9.3 habe im Jahr 2005 den väterlichen\nHof von der Erbengemeinschaft des Vaters zu Eigentum übernommen. Demzufolge habe er auch die Pacht der zur Rede stehenden Nachlassgrundstücke\nübernommen. Im Jahr 2005 sei die Milchkontingentierung bereits nicht mehr\nmit der Bodenfläche, sondern mit dem Betrieb verbunden gewesen. Somit\nhabe der Berufungsgegner Ziff. 9.3 von Anfang an so viel Milch geliefert, wie\nes seine Stallgrösse erlaubt habe, unabhängig der ihm zur Verfügung stehenden Fläche.\n\naa) Der Berufungsführer legt dar, dass zu den beiden Nachlassgrundstücken unbestrittenermassen ein Milchkontingent über 29‘500 kg gehöre. Die\nLoslösung der Milchkontingente betreffe nur die Möglichkeit der Übertragung\nvon Milchkontingenten. Sie ändere nichts an der im Pachtvertrag vereinbarten\nVerpflichtung zur Rückübertragung des Milchkontingents. Das Milchkontingent\ngehöre zu den Aktiven des Nachlasses. An Stelle der Milchkontingente seien\ndie sogenannten Lieferrechte getreten, welche ein wirtschaftliches Äquivalent\nfür die Milchkontingente darstellen würden. Das zum Nachlass gehörende\nMilchkontingent sei in ein Lieferrecht in gleicher Höhe umgewandelt worden.\nDer objektive Wert dieser Lieferrechte sei im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617\nZGB) zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 47\n\n"}