{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Sofern und soweit sie über die\nTeilung einig sind, ist für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.\nKommt eine vertragliche Einigung nicht zustande, steht es jedem Erben frei,\nseinen Teilungsanspruch (Art. 604 Abs. 1 ZGB) vor Gericht einzuklagen. Im\nRahmen der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares\nUrteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret\nzuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende\nTeilungs- und Zuweisungskompetenz (BGE 137 III 8, E. 3.4.1). Nicht entschieden wurde bisher, ob das Erbteilungsgericht Nachlassaktiven auch entgegen einem Antrag des dazu verurteilten Erben zuweisen und ihn damit zu\neiner Ausgleichszahlung verpflichten kann (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.],\nPraxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 612 N 14). Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, weil die Zuweisung mit Ausgleichszahlung die Ausnahme bilden soll. Sie ist nur zulässig,\nwenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag\ndes Erbteils nicht erheblich ist bzw. nur eine Ausgleichssumme von relativ\ngeringem Ausmass anfällt (BGer 5C.214/2013 vom 8. Dezember 2003,\nE. 4.1). Eine starre Obergrenze hat das Bundesgericht hierfür nicht festgelegt.\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nIm zitierten Urteil schützte es aber die Auffassung der Vorinstanz, dass eine\nAusgleichszahlung von knapp einem Drittel des Erbteils nicht mehr unbedeutend sei, sondern den Erbteil erheblich übersteige (BGer 5C.214/2013 vom\n8. Dezember 2003, E. 4.2.2; vgl. auch Weibel, a.a.O., Art. 612 N 13).\n\nd) Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer den Maschinenpark zu Alleineigentum zugewiesen und die Ausgleichszahlung auf Fr. 36‘500.00 festgelegt. Einerseits ist dem Berufungsführer beizupflichten, dass aus seinem\nStandpunkt, er habe den Maschinenpark geschenkt erhalten, nicht auf einen\n(konkludenten) Antrag auf Zuweisung des Maschinenparks zu Alleineigentum\ngeschlossen werden kann. Der Berufungsführer hat vielmehr geltend gemacht, dass der Maschinenpark gerade nicht ein Nachlassaktivum ist, sondern ihm von der Mutter geschenkt wurde (vgl. Vi-act. A.VII, S. 20). Andererseits beträgt der Nettonachlass gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen\nUrteils Fr. 30‘835.80. Dem steht die unbestrittene Erbquote des Berufungsführers von 1/13, d.h. rund Fr. 2‘370.00, gegenüber. Die Ausgleichszahlung übersteigt den Erbteil damit um rund das 15-fache und es kann mitnichten von\neiner unerheblichen Differenz zwischen dem Erbteil und der Ausgleichszahlung die Rede sein. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des\nMaschinenparks zu Alleineigentum kann deshalb nicht geschützt werden. Weil\ndie Vorinstanz eine Schenkung des Maschinenparks verneinte, wäre die Anordnung einer Versteigerung des Maschinenparks angezeigt gewesen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio in peius\ngilt. Keine der (am Verfahren teilnehmenden) Berufungsgegner erklärte\nselbständige Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Berufungsinstanz kann\ndeshalb den Berufungsführer nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Berufungsführers qualifizieren. Daneben drängt sich der Hinweis auf, dass die Berufungsgegner als Erben gegen die Nutzung der Maschinen durch den Beru-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nfungsführer hätten opponieren können. Zusammenfassend ist der Maschinenpark öffentlich zu versteigern (vgl. Art. 612 Abs. 3 ZGB). Weitere Ausführungen zur Bewertung des Maschinenparks durch die Vorinstanz erübrigen sich\nunter diesen Umständen.\n\n8. Der Berufungsführer moniert des Weiteren den Umfang der von der Vorinstanz festgestellten Nachlassaktiven hinsichtlich des Grabfonds, der Milchkontingente und der Pachtzinse des Berufungsgegners Ziff. 9.3 für die Nutzung der Nachlassgrundstücke.\n\na) Sowohl unter der kantonalen als auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt die Dispositionsmaxime (§ 50 ZPO SZ, Art. 58 ZPO). Es\nist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen\nzugrunde (§ 50 Abs. 1 ZPO SZ). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder\nanderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner\nanerkannt hat (§ 50 Abs. 2 ZPO SZ). Dies bedeutet, dass die Entscheidkompetenz des Gerichts auf die Rechtsschutzanträge beschränkt ist. Das Zugesprochene muss sich im Rahmen des Anbegehrten halten (Hurni, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBand I, Bern 2012, Art. 58 N 17). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Seiler,\nDie Berufung nach ZPO, Zürich 2013, § 8 N 440).\n\nFür das Erbteilungsverfahren bedeutet dies, dass der Erbteilungskläger in den\nRechtsbegehren seiner Klage seine Vorstellungen von der Teilung – namentlich von der Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven an die einzelnen\nErben – so weit wie möglich zu konkretisieren hat. Bei den einleitenden\nRechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses und der Teilungsquoten\nhandelt es sich dabei nicht um eine Feststellungsklage im prozesstechnischen\nSinn. Vielmehr geht es um die vorfrageweise Feststellung des von den Parteien nachgewiesenen Teilungssubstrats, damit klar ist, worauf sich das Tei-\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n"}