{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Nichtberücksichtigung der beantragten Zeugen ist der\nVorinstanz nicht entgegenzuhalten. Es darf angenommen werden, dass die\nEhefrau des Berufungsführers die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigt\nhätte, weil es auch in ihrem Interesse liegt, dass der Berufungsführer die\nerblasserischen Grundstücke zugesprochen erhält. Der Gemeindeschreiber\nhielt bereits in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 (Vi-act. B, KB 15), dass\ner keine Kenntnis vom effektiven Arbeitspensum des Berufungsführers hat.\nBetreffend die beantragte Zeugin AG.________ ist nicht ersichtlich, inwiefern\nsie sachdienliche Angaben zum Umfang der Mitarbeit des Berufungsführers\nauf dem elterlichen Hof hätte machen können. Im vorinstanzlichen Verfahren\nfehlt es diesbezüglich gänzlich an einer Begründung und im\nBerufungsverfahren belässt es der Berufungsführer bei einem blossen\nHinweis auf die Ortskundigkeit von AG.________. Es ist deshalb nicht\nnachvollziehbar, wie eine Aussage von AG.________ zur\nSachverhaltserstellung hätte beitragen können. Dasselbe gilt für den\nbeantragten Zeugen Herr AH.________. Dieser hat den Lidlohnbericht vom\n17. September 1991 (Vi-act. B, KB 16) erstellt. Die Wahrnehmung von Herr\nAH.________ in Bezug auf die Situation auf dem Hof der Erblasser und die\nMitarbeit des Berufungsführers sollte bereits im Lidlohnbericht enthalten sein\nund es ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr AH.________ rund 18 Jahre nach\nErstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen\nkönnen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung\ndiesbezüglich und hinsichtlich der Berücksichtigung des Lidlohnberichts sowie\ndes Auszugs aus dem individuellen Konto nicht zu beanstanden. Schliesslich\nbelässt es der Berufungsführer bei der bereits vorinstanzlich erhobenen,\nunsubstantiierten Behauptung, dass die alten, baufälligen Gebäude des\nelterlichen Betriebs unpraktisch und die Besorgung des Viehbestandes in den\nverschiedenen Ställen deshalb sehr arbeitsaufwändig gewesen sei. Es darf\nvon ihm erwartet werden, hierzu detailliertere Ausführungen zu machen und\ninsbesondere darzulegen, welche konkreten Umstände (z.B. Wege innerhalb\nKantonsgericht Schwyz 41\n\ndes Betriebes, vorhandene Automatisierung der Arbeitsabläufe bzw.\nvorhandene Maschinen zur Besorgung der notwendigen Arbeiten) zu einer\nErschwerung der Arbeitsabläufe führte. Zusammenfassend kann deshalb\nfestgehalten werden, dass der Berufungsführer die Unbilligkeit der\nvorinstanzlichen Lidlohnbemessung nicht aufzuzeigen vermag. Die\nEntschädigung im Umfang von Fr. 36‘500.00 ist deshalb zu bestätigen.\n\n7. Die Vorinstanz wies dem Berufungsführer den Maschinenpark gemäss\nder klägerischen Beilage 16 (vgl. Vi-act. B, KB 16) zu Alleineigentum zu und\nging dabei von einem anzurechnenden Gesamtwert von Fr. 36‘500.00 aus.\nZur Begründung führte sie insbesondere an, der Berufungsführer habe nicht\nbeweisen können, dass er den Maschinenpark von der Erblasserin geschenkt\nerhalten habe. Der Berufungsführer habe schon in seiner Klagebegründung\ndas Eigentum am Maschinenpark für sich beansprucht, zumal er für die weitere Bewirtschaftung seines Hofes darauf angewiesen sei. Das Gericht könne\nverbindlich Erbschaftsgegenstände zuweisen; die neuere Literatur befürworte\nrichtigerweise die umfassende richterliche Teilungskompetenz.\n\na) Der Berufungsführer beanstandet sowohl die Zuweisung des Maschinenparks zu seinem Alleineigentum als auch die Bewertung desselben. Er\nhabe die Zuweisung nie verlangt. Er habe lediglich ausgeführt, dass er zufolge\nSchenkung bereits Eigentümer des Maschinenparks sei. Es könnten einem\nErben nicht Nachlassgegenstände auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen werden, wenn dieser kein entsprechendes Zuweisungsbegehren gestellt\nhabe. Insbesondere gehe das nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die zugewiesenen Nachlassgegenstände den Erbanteil massiv übersteigen würden. Die Vorinstanz habe damit gegen Art. 612 ZGB verstossen. Der\nBerufungsführer beantragt deshalb, der Maschinenpark sei zu versilbern und\nder Nettoerlös dem Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend\nauf AZ.________ sel. Erben, gutzuschreiben, soweit der Maschinenpark\ngemäss Auflistung in KB 16 zum Nachlass gehörend betrachtet werde.\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nb) In Bezug auf die Zugehörigkeit des Maschinenparks zum Nachlass ist\nder Berufungsführer mithin der Ansicht, dass er zufolge Schenkung Eigentümer des Maschinenparks geworden und dieser deshalb nicht Gegenstand der\nNachlassaktiven sei. Für diese Behauptung liegt hingegen nach wie vor kein\nBeweis vor. Mithin lässt er in diesem Punkt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen und konzentriert sich\nin seiner Berufungsbegründung stattdessen auf die Rüge der Unzulässigkeit\nder Zuweisung des Maschinenparks zu seinem Alleineigentum. Weiterungen\nzu den Eigentumsverhältnissen am Maschinenpark erübrigen sich deshalb.\nDer Maschinenpark bildet ein Nachlassaktivum, welches in der Erbteilung zu\nberücksichtigen ist.\n\n"}