{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nc) Keine der Parteien bestritt, dass der Berufungsführer ab der\nVolljährigkeit am ________ bis zur Heirat am ________ auf dem elterlichen\nHof mitarbeitete. Uneinigkeit herrscht über den Umfang der geleisteten Arbeit\nbzw. ob die geleistete Arbeit einen Lidlohnanspruch des Berufungsführers\nbegründet. Die (Mit-)Arbeit des Berufungsführers auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb hat zweifelsohne im Interesse der Familiengemeinschaft\ngelegen, weil der Erblasser bereits 1968 verstarb (Vi-act. B, KB 2) und der\nBerufungsführer seine Mutter bei der Bewirtschaftung des Hofs unterstützte.\nFür die Begründung eines vollen Lidlohnanspruches genügt dies hingegen\nnicht, weil es sich bei der Betätigung des Berufungsführers auf dem elterlichen\nHof im massgebenden Zeitraum um eine Nebenbeschäftigung handelte,\nwelche dem Berufungsführer die Möglichkeit zu einer hauptberuflichen\nTätigkeit bei der AF.________ AG in Wangen liess (Vi-act. C3, BB 19 und BB\n28). Den Beweis, dass er im massgebenden Zeitraum in einer\nausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt war bzw. seinen Verdienst\nregelmässig der Mutter zur freien Verfügung übergab, hat der Berufungsführer\nnicht erbracht. Der vom Berufungsführer eingereichte Lidlohnbericht ist trotz\nKantonsgericht Schwyz 39\n\ndes Hinweises, dass seine Mutter den Inhalt des Berichts bestätige, ein\nParteigutachten. Einerseits liegt keine unterschriftliche Anerkennung des\nInhalts des Berichtes durch die Mutter vor. Andererseits ist nicht\nnachvollziehbar, inwiefern der Bericht hinsichtlich der vom Berufungsführer\ngeleisteten Arbeiten eigene Feststellungen des Gutachters enthält und keine\nblosse Wiedergabe der dem Gutachter vom Berufungsführer geschilderten\nSachverhalt darstellt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die auf dem Hof\ngeleistete Arbeit bzw. der Wert des der Mutter abgegebenen Verdienstes den\naus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteil übertrafen, liegen nicht vor.\nVielmehr hat der Berufungsführer sein Einkommen für persönliche Auslagen\nverwendet und gelegentlich von der Erblasserin ein Taschengeld erhalten (Viact. B, KB 16, S. 3). Die Arbeitsbestätigung der AF.________ AG (Vi-act. C3,\nBB 28) legt dar, dass der Auszug des individuellen Kontos (Vi-act. B, KB 22)\nnicht alle Arbeiten des Berufungsführers umfassen kann. Inwieweit dabei noch\ndas Milchgeld des Betriebs X.________ direkt auf das Konto des\nBerufungsführers überwiesen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der\nVormundschaftsbehörde Wangen vom 12. März 1991 (Vi-act. C3, BB 19),\nzumal dies für die Beurteilung des Anspruchs auf einen vollen Lidlohn nicht\nvon Belang ist. Relevant wäre das Milchgeld für die Frage, ob ein Teil des\ndem Berufungsführers zustehenden Lidlohns bereits durch das Milchgeld\nabgegolten ist. Dies wird zwar im Rahmen der Berufungsantwort des\nBerufungsgegners Ziff. 9.3 vorgebracht. Indessen hat der Berufungsgegner\nZiff. 9.3 weder eine selbständige Berufung noch eine Anschlussberufung\nerhoben, so dass dem Berufungsführer nicht weniger zugesprochen werden\nkann, als die Vorinstanz guthiess (Verbot der reformatio in peius). Auf\ndiesbezügliche Weiterungen kann somit verzichtet werden. Ferner geht die\nRüge des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe,\ndass er seinen auswärtigen Verdienst der Mutter abgegeben habe, fehl. Die\nVorinstanz hat diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und gewürdigt (vgl.\nangefochtenes Urteil S. 26 Mitte sowie S. 27). Das Ergebnis der\nvorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach der Berufungsführer nur einen\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}