{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Wie ausgeführt, erfasst der Ertragswert aber\nden künftigen, in der Regel im Zeitraum von fünf bis zehn Jahren, erzielbaren\nMietzinsertrag. Dass das abbruchwürdige Haus dennoch einer Wohnnutzung\nzugeführt und somit in der massgebenden Bemessungsperiode ein Mietzinsertrag generiert werden kann, wird vom Berufungsführer weder dargelegt noch\nist dies ersichtlich. Insbesondere wird nicht behauptet, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nach Zuweisung der erblasserischen Grundstücke finanziell in\nder Lage sein wird, das abbruchwürdige Wohnhaus einer nichtlandwirtschaftlichen (Wohn-) Nutzung zuzuführen. Unter diesen Umständen ist eine unterschiedliche Bewertung des überbauten und des nicht überbauten Teils des\nGrundstücks „X.________“ nicht angezeigt; es bedarf keines neuen Gutachtens in Bezug auf die Ertragswertberechnung. Die vorinstanzliche Zuweisung\ndes kompletten Grundstücks „X.________“ zum doppelten Ertragswert, welcher sich aus dem Gutachten BE.________ AG ergibt, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n6. Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch in\nHöhe von Fr. 36‘500.00 zu Lasten des Nachlasses zu. In ihrer Begründung\nhielt sie zusammenfassend fest, dass für die Festlegung des Lidlohns der\nZeitraum ab der Mündigkeit des Berufungsführers (________) bis zu seiner\nHeirat (________) massgebend sei, da er nach seiner Heirat auf dem ehelichen Hof AE.________ wohnhaft gewesen sei. Der Berufungsführer habe\nvom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1986 dauernd bei der AF.________ AG\ngearbeitet. Diese Arbeitsbeschäftigung sei als Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Der Berufungsführer habe somit nicht seine gesamte Arbeitskraft dem\nLandwirtschaftsbetrieb zugewendet. Die Vorinstanz zog deshalb von einem\ndurchschnittlichen Lidlohn 50% ab und kam so zu einem Lidlohnanspruch in\nHöhe von Fr. 36‘500.00.\n\na) Der Berufungsführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend,\ndass die Vorinstanz ihre Ausführungen auf teilweise falsche Tatsachen ge-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nstützt habe. Es treffe nicht zu, dass er in der lidlohnberechtigten Zeit von 1974\nbis 1985 bei der AF.________ AG einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen\nsei. Er habe seine auswärtige Tätigkeit nach dem Landwirtschaftsbetrieb gerichtet. Die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, indem sie die von\nihm beantragten Zeugenbefragungen nicht vorgenommen habe. Sie verfalle\nausserdem in eine unhaltbare Beweiswürdigung, wenn sie aus dem Lidlohnbericht (Vi-act. B, KB 16) schliesse, dass er immer auswärts gearbeitet habe\nund nur morgens und abends den Stall besorgt habe. Er habe nur dann auswärts gearbeitet, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zugelassen hätten\nund habe selbst an jenen Tagen, an welchen er auswärts arbeitete, morgens\nund abends den Stall besorgt. Die Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass er nebst Arbeit auch den auswärts verdienten Lohn (abgesehen von\neinem kleinen Taschengeld) der Mutter abgegeben habe. In Anbetracht dessen bestehe kein Grund für eine Reduktion des Lidlohns um 50%. Ebenfalls\nkeine Beachtung gefunden habe der Umstand, dass die alten, baufälligen Gebäude des elterlichen Betriebs sehr unpraktisch und die Besorgung des Viehbestandes in den verschiedenen Ställen deshalb sehr arbeitsaufwändig gewesen sei. Es sei dementsprechend ein Zuschlag zum durchschnittlichen Lidlohn\nvon 10 bis 15% gerechtfertigt, zumal er kaum je Ferien und Freizeit beansprucht habe.\n\nb) Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in\ngemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben,\nkönnen hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen (Art. 334 Abs. 1\nZGB). Unter Umständen kann es zur Bejahung eines Lidlohnanspruchs zwar\nbereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder\nseiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen\nErwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit\noder Zuwendung reicht nicht aus (BGer 5C_133/2004 vom 5. Januar 2005,\nE. 5.2). Entscheidend ist, dass sie umfangmässig den Wert des aus der\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nHausgemeinschaft bezogenen Vorteils übertrifft (BGE 85 II 382, E. 1; zum\nGanzen: Studer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel, 2010, Art. 334 N 5 [nachfolgend: BSK ZGB I]).\nÜber die Höhe dieser Entschädigung entscheidet im Streitfall der Richter\n(Art. 334 Abs. 2 ZGB), der seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB; BGE 109 II 389, E. 3). Der Richter hat sich einmal von\nobjektiven Kriterien leiten zu lassen, wobei das Hauptkriterium der Wert der\nzugewendeten Einkünfte sowie der Wert der aus dem gemeinsamen Haushalt\nbezogenen Leistungen bilden. Es sind aber auch subjektive Elemente wie\nTüchtigkeit, Ausbildung, persönliche Aufwendungen, Verantwortung im Betrieb, Betriebsverhältnisse, Zivilstand, regionale Lohnunterschiede, Mitarbeit\nvon Familienangehörigen und Vermögenslage der Beteiligten zu gewichten\n(Studer, BSK ZGB I, a.a.O., Art. 334 N 6 ff.).\n\n"}