{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nc) Zunächst kann offen gelassen werden, ob im vorliegenden Fall für die\nBejahung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf 0.75 oder 1.0 SAK abzustellen ist, denn der Berufungsgegner Ziff. 9.3 erreicht unter Berücksichtigung des\nPachtlandes der Genossame AB.________ (vgl. E. 3.b.cc und 3.d.aa), des\ngeringeren Grenzwertes von 2.1 DGVE und ohne Erweiterung des Tierbestandes gemäss nachfolgender Berechnung bereits 1.339 SAK (vgl. Viact. D.5, Beilage 12):\n\nAnzahl Einheit SAK pro SAK\nSAK pro Einheit\na. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)\nLN ohne Spezialkulturen 24.76 ha 0.028 0.133\n(…)\n\nb. Nutztiere\nMilchkühe, Milchschafe,\nMilchziegen 10.00 GVE 0.043 0.430\n(…)\nandere Nutztiere 3.75 GVE 0.030 0.113\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nc. Zuschläge\nfür Hanglagen (18-35%) 3.49 ha 0.015 0.052\nfür Hanglagen (> 35%) 0.64 ha 0.030 0.019\n(…)\nfür Hochstamm-Feldobst-\nbäume 32 Baum 0.001 0.032\nTotal SAK 1.339\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsführers erfüllt der Berufungsgegner\nZiff. 9.3 auch die Voraussetzungen des heute in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 1\nBGBB, weshalb Letzterer einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1\nBGBB hat.\n\nd) aa) Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgt zum\ndoppelten Ertragswert (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Dabei richtet sich die Berechnung des einfachen Ertragswertes nach der Definition des Art. 10 BGBB (Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Auflage, Brugg 2011, Art. 21 N 16 und\n17a). Generell ist der Ertragswert der auf den Zeitpunkt der Schätzung diskontierte Wert aller künftigen Erträge eines Grundstücks, wobei die Bemessungsperiode zwischen fünf und zehn Jahren beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 BGBB\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 VBB; Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Auflage,\nBrugg 2011, Art. 10 N 18). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit\ndem Ertragswert in die Schätzung einbezogen, welcher sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt. Ein über den Normalbedarf hinausgehendes Wohnhaus darf grundsätzlich von einem Grundstück abgetrennt werden.\nSolange es jedoch auf einem Grundstück steht, das einen landwirtschaftlich\nnutzbaren Teil aufweist, ist es nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB dem BGBB unterstellt und Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks, so dass für ein\nsolches Wohnhaus der Ertragswert aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung\ngilt (vgl. Hofer, a.a.O, Art. 10 N 26 und 28). Bei einem solchen Wohnhaus entspricht der Ertragswert dem kapitalisierten Mietzins, der effektiv auf dem Markt\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nfür entsprechenden Wohnraum langfristig realisierbar ist (Hofer, a.a.O., Art. 10\nN 27, 28 und 31).\n\nbb) Das Vorbringen des Berufungsführers, wonach ein neues Gutachten\neinzuholen sei, welches dem gemischten Charakter des Grundstücks\n„X.________“ Rechnung trage, ist neu. Im vorinstanzlichen Verfahren lehnte\ner die Abparzellierung (vorbehaltlos) ab mit der Begründung, es sei ihm das\nGrundstück „X.________“ als Ganzes zum doppelten Ertragswert zuzuweisen\n(vgl. Vi-act. A.VII, Ziff. B, zu Seite 5). Spätestens nach Erhalt des Gutachtens\n(vgl. Vi-act. D.5 und D.6), welches seitens des Berufungsgegners Ziff. 9.3 die\nErfüllung der Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 BGBB bejahte, hatte der\nBerufungsführer aber genügend Anlass, mit einer Zuweisung der erblasserischen Grundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 zu rechnen und deshalb\nein Ergänzungsgutachten mit einer neuen Ertragswertberechnung unter\nBerücksichtigung einer gemischten Nutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d\nBGBB zu beantragen. Ein entsprechendes Begehren stellte er indessen nicht.\nDer Berufungsführer legt weder dar noch ist ersichtlich, warum dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich noch zulässig sein soll. Zudem\ntrug der Berufungsführer bis dato nicht substantiiert vor, weshalb er im Gegensatz zum Berufungsgegner Ziff. 9.3 auf das abbruchreife Wohnhaus angewiesen sein soll und eine unterschiedliche Ertragswertberechnung angezeigt wäre, je nachdem, ob das Grundstück ihm oder dem Berufungsgegner\nZiff. 9.3 zugewiesen wird.\n\nIm Übrigen könnte das Vorbringen auch materiell nicht geschützt werden. Die\ngutachterliche Feststellung, wonach das Wohnhaus auf dem Grundstück\n„X.________“ (Assekuranz Nr. xx) abbruchwürdig und somit wertlos sei\n(vgl. Vi-act. D.5, S. 2 und 4), blieb von den Parteien unbestritten, ebenso wie\ndie Feststellung, dass das vorhandene Wohnhaus nur unter grossem finanziellen Aufwand (Neubaukosten) wieder bewohnbar zu machen sei, was für\neinen Kleinbetrieb in der Grösse der erblasserischen Grundstücke nicht trag-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\n"}