{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Darunter ist insbesondere der Fall zu subsumieren,\nin welchem der Verfügungsberechtigte aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erlangen kann. Entscheidend ist alleine, ob die\nRechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur\nund damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Dieses Kriterium\nerfüllt beispielsweise ein verheirateter Ansprecher, wenn der Landwirtschaftsbetrieb im Gesamteigentum der (in Gütergemeinschaft lebenden) Ehegatten\nsteht und dem Ansprecher mittels Ehevertrag das Recht eingeräumt wird, bei\nAuflösung des Güterstandes entgegen der gesetzlichen Regelung von Art. 36\nAbs. 1 BGBB und von sich aus zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen\nGewerbe zu gelangen (BGE 134 III 433, E. 2.4.2 f.).\n\nc) Der Berufungsführer hat mit seiner Ehefrau am 15. Dezember 2007 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, wonach sie Gesamteigentümer des\nLandwirtschaftsbetriebs AE.________ sind (Vi-act. B, KB 18). Die Erbteilungsklage mit entsprechendem Zuweisungsbegehren reichte der Berufungsführer am 19. Mai 2008 ein. Mit Ehevertrag vom 21. Juni 2008 modifizierten\nder Berufungsführer und seine Ehefrau den ursprünglichen Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2007 (Vi-act. B, KB 19). Neu vereinbarten sie, dass\nder Berufungsführer in allen Fällen der Auflösung der Gütergemeinschaft das\nRecht hat, zu verlangen, dass ihm der Landwirtschaftsbetrieb AE.________\ninklusive alles dazu gehörige bewegliche lebende und tote Inventar, und inklusive der gesamte dazu gehörige Grundbesitz (Grundbuch AB.________,\nGB Bl. kk [KTN jj], GB Bl. ii [KTN hh], GB Bl. gg [KTN ff] sowie GB Bl. ee\n[KTN dd]) zu Alleineigentum zugewiesen wird. Der Berufungsführer könnte\nalso im Falle der Auflösung des Güterstandes Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb AE.________ erlangen, so dass ihm über dieses Gewerbe die\nwirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB\n(vgl. E. 4.b) zukommt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb AE.________ sicherte sich der Berufungsführer indessen\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nerst nach Einreichung der Erbteilungsklage bzw. des Zuweisungsbegehrens.\nEntsprechend war der Berufungsführer im Zeitpunkt der Anhebung des Zuweisungsanspruchs weder Eigentümer noch übte er Verfügungsmacht über\nein landwirtschaftliches Gewerbe aus. In Auslegung von Art. 21 Abs. 1 BGBB\nund unter Beachtung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nist deshalb der Zuweisungsanspruch des Berufungsführers in casu zu verneinen. Daran ändert auch der Verweis des Berufungsführers auf das damalige\nkantonale Verfahrensrecht (vgl. § 103 ZPO SZ) nichts. Das kantonale Verfahrensrecht vermag die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Voraussetzungen für die Zuweisung nicht zu derogieren. Weiterungen zu den anderen Zuweisungskriterien erübrigen sich unter diesen Umständen. Aus demselben\nGrund kann die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeworfene\nFrage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Berufungsführers\noffen gelassen werden.\n\n5. a) Für den Fall der Zuweisung der Nachlassgrundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 macht der Berufungsführer geltend, dass der Ertragswert\ndes Grundstücks „X.________“ neu zu ermitteln sei. Art. 7 Abs. 1 BGBB sei\nnicht in der Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003, S. 4123) anwendbar, sondern die heute in Kraft stehende Fassung, wonach ein landwirtschaftliches\nGewerbe vorliege, wenn der Betrieb eine ganze Standardarbeitskraft erreiche.\nDer Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 weise nicht eine ganze Standardarbeitskraft auf, weshalb er keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1\nBGBB habe. Des Weiteren bringt der Berufungsführer vor, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht mehr für die Landwirtschaft\nbenötigt werde, weshalb bei der Ertragswertberechnung die gemischte Nutzung des Wohnhauses zu berücksichtigen sei. Er habe die Abparzellierung im\nerstinstanzlichen Verfahren stets abgelehnt, weil er nach der Zuweisung an\nihn selbst auf dieses angewiesen wäre. Im Gegensatz dazu habe der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit der beantragten Abparzellierung des Wohnhauses\nklar gemacht, dass er das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nbenötige. Es handle sich daher um ein Grundstück mit gemischter Nutzung im\nSinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. In Bezug auf das Wohnhaus mit 1‘000 m2\nUmschwung sei deshalb nicht der landwirtschaftliche Ertragswert massgebend. Es sei vielmehr der Ertragswert einzusetzen, welcher sich aus der nicht\nlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Aus diesem Grund sei ein neues Gutachten erforderlich.\n\nb) Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 hält im Wesentlichen dagegen, dass er\nunter Berücksichtigung des Pachtlandes die Grenze von 1.0 SAK erreiche.\nAusserdem sei das Wohnhaus auf dem Grundstück X.________ abbruchreif\nund habe keinen Wert mehr, weshalb sich eine Schätzung erübrige. Weiter sei\ndas Verhalten des Berufungsführers diesbezüglich widersprüchlich, weil der\nBerufungsführer vorinstanzlich die Abtrennung des Wohnhauses bekämpft\nhabe, obwohl dieser selber bereits mehr als genug Wohnräume im\nAE.________ aufweise.\n\n"}