{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\ncc) Der Gutachter führt aus, dass beim Berufungsgegner Ziff. 9.3 für die\nRindersömmerung je zweier Rinder über 2-jährig und 1- bis 2-jährig pro Rind\n120 Futtertage abzuziehen seien (vgl. Vi-act. D.5, S. 16). Der Beilage 13 lässt\nsich auf Seite drei sodann entnehmen, dass in der Spalte mit dem Titel „Abzug/Zuschlag“ für zwei Tiere 240 Tage in Abzug gebracht wurden (vgl. Viact. D.5, Beilage 13). Dasselbe Bild zeigt sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Berufungsführers. Auch bei ihm hält der Gutachter fest, dass zwei\nRinder im Alter von 1- bis 2- jährig und zwei Rinder über 2-jährig je 120 Tage\ngesömmert werden (vgl. Vi-act. D.5, S. 10). In der Beilage 7 wird dann wie\nbeim Berufungsgegner Ziff. 9.3 ein Abzug von 240 Tagen aufgeführt. Angesichts der gleichlautenden Ausführungen im Gutachten betreffend den Berufungsgegner Ziff. 9.3 und den Berufungsführer handelt es sich bei den tabellarisch erfassten Futtertagen um die Summe der abzuziehenden Futtertage\n(zwei Rinder à 120 Futtertage = 240 Futtertage). Ein Widerspruch innerhalb\ndes Gutachtens lässt sich deshalb nicht ausmachen.\n\ndd) Das Gutachten weist für den Betrieb des Berufungsgegners einen Futterertrag von 116 Dezitonne/Trockensubstanz (dt/TS) pro ha aus. Zur Begrün-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\ndung verweist der Gutachter auf die nordöstlich exponierte Hanglage des Betriebes hin, welche zum Teil als Weide genutzt werde und auch Waldrandanstoss aufweise und deshalb weniger Ertrag als Wiesen in der Linthebene abwerfe. Im Übrigen gelte die gleiche Begründung für das Futterbaupotential wie\nin Frage 4 des Gutachtens. Dort legt der Gutachter dar, dass der Betrieb in\nder Klimaneigungszone A5 und somit in einem Gebiet mit viel Niederschlägen\nund einem sehr hohen Futterbaupotential liege (vgl. Vi-act. D.5, S. 7 und 16).\nDer Berufungsführer vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen, was gegen die\nSchlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt\nspricht. Die vorgelegte Plausibilitätstabelle (vgl. Vi-act. B, KB 21) hält nur\nRichtwerte fest, welche die aufgrund eines Augenscheins konkret festgestellten Werte nicht zu entkräften vermögen.\n\nee) Zusammenfassend erreicht der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3\nbei der Berücksichtigung aller Eigenlandflächen insbesondere auch mit dem\nnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung heranzuziehenden Pachtland der\nGenossame AB.________ mehr als 0.75 SAK; mitunter erreicht der Berufungsgegner Ziff. 9.3 unter Einbezug des Tierbestandes gemäss der gutachterlichen Feststellung und des Pachtlandes sowie bei einem Grenzwert von\n2.1 DGVE bereits eine volle Standardarbeitskraft. Ein neues Gutachten – wie\nvom Berufungsführer beantragt – ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.\nDie vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Bestand eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf Seiten\ndes Berufungsgegners Ziff. 9.3 ist zu bejahen.\n\n4. Der Berufungsführer macht sodann geltend, dass er die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfülle. Der Stichtag für die Bestimmung, ob\neine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, sei nicht der Zeitpunkt, an dem das Zuweisungsbegehren eingereicht wurde, sondern jener bis\nzu dem er gemäss Prozessordnung die Zuweisung hätte verlangen können.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\na) Gemäss einhelliger Lehre muss der Ansprecher im Zeitpunkt seines\nZuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein\noder wirtschaftlich über ein solches verfügen und nicht schon zur Zeit des\nErbganges. Spätestens im Rahmen der Erbteilung oder im Zeitpunkt eines\nZuweisungsbegehrens eines andern Ansprechers muss er die Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe haben (Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich, 1998, S. 324 mit Hinweis auf BBl 1988 III 969 und 1001).\nDiese Auslegung entspricht dem Wortlaut von Art. 21 BGBB, wonach ein Erbe\ndann die Zuweisung verlangen kann, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wenn er wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Überdies steht die Lehrmeinung im Einklang mit dem\nZweck von Art. 21 Abs. 1 BGBB, welcher die Verbesserung der Struktur bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe beabsichtigt. Gemäss Bundesgericht\nlegen schliesslich die Gesetzesmaterialien zumindest nahe, dass der Erbe,\nder die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verlangt, im Zeitpunkt, in dem sich die Frage erstmals stellen kann, d.h. grundsätzlich bei\nEröffnung des Erbganges durch den Tod des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter bereits besitzen\nmuss (BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f., m.w.H.). Die\nhistorische Auslegung würde folglich sogar zu einem restriktiveren Ergebnis\nführen als die von der Lehre vertretene Ansicht. Die Frage nach dem genauen\nZeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, liess das Bundesgericht bisher offen. Immerhin hielt es aber\nausdrücklich fest, dass der Kauf oder die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz nicht berücksichtigt werden kann und die Voraussetzung einer Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt\n(BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f.).\n\nb) Bei der Beurteilung von Art. 21 Abs. 1 BGBB ist dem Eigentum an einem\nlandwirtschaftlichen Gewerbe von Gesetzes wegen die Verfügungsmacht über\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}