{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Gutachter stützte diese\nFeststellung auf ein Formular des Amtes für Landwirtschaft des Kantons\nSchwyz zur Flächenerhebung und auf den Katasterplan von Tuggen (Viact. D.5, S. 13, 15 sowie Beilagen 9 und 10). Er war ausserdem vor Ort und\nkonnte sich damit vom Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsbeklagten Ziff. 9.3 selbst ein Bild machen. Von einer fehlenden eigenen\nAbklärung des Gutachters kann daher keine Rede sein. Hervorzuheben ist\nüberdies, dass für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des\nBerufungsführers ebenfalls auf dieses Formular des Amtes für Landwirtschaft\nabgestellt wurde (vgl. Vi-act. D.5, Beilage 3), ohne dass der Berufungsführer\ndie Aussagekraft dieses Formulars in Frage stellte. Zumindest liegen keine\ngewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die\nÜberzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern. Der eingereichte\nAuszug aus dem Geoshop (vgl. Vi-act. D.13, Beilage 1) vermag die gutachterliche Feststellung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zu entkräften, weil\ndie im Geoshop enthaltenen Werte nicht zwingend aktuell sind und keine 100-\nprozentige Genauigkeit beanspruchen (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen GeoShop Kanton Schwyz vom 1. Dezember 2013, Ziff. 8). Schliesslich\nsind für die Beurteilung der Gewerbequalität des Betriebes des Berufungsgegners Ziff. 9.3 im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc)\nohnehin noch die von der Genossame AB.________ gepachteten Flächen\nhinzuzurechnen, so dass die Bedenken des Berufungsführers bezüglich der\nlandwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsgegners Ziff. 9.3 unbegründet\nsind. Wie vorstehend erwähnt, sind dauerhafte Nutzungsrechte an Allmenden,\nAlpen, Wald und Weiden, welche im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen\nKörperschaft stehen, nicht mit üblichem Zupachtland gleichzusetzen. Vielmehr\nverfügt ein Mitglied wirtschaftlich über solche Flächen. Der Berufungsgegner\nZiff. 9.3. hat neben seinem Eigenland unbestrittenermassen noch ca. 20 ha\nlandwirtschaftliche Nutzfläche von der Genossame AB.________ gepachtet.\nEr ist anerkanntermassen Mitglied der Genossame AB.________ und hat\nsubstantiiert dargelegt, dass er als Mitglied langfristig über die landwirtschaftli-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nche Nutzfläche im Umfang von ca. 20 ha verfügen kann. Dies wird denn auch\nvom Berufungsführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Vi-act. A.I, Ziff. 11.8.f). Der\nEinbezug der von der Genossame AB.________ gepachteten, landwirtschaftlichen Nutzfläche ist deshalb bei der Gewerbebeurteilung im Sinne von Art. 21\nAbs. 1 BGBB zu berücksichtigen. Mitunter ist dies mit den Zielen des Gesetzes verträglich, weil im konkreten Fall dieses zugepachtete Land der Genossame AB.________ vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 wiederum an einen Nachkommen weitergegeben werden kann und somit langfristig die Weiterexistenz\neines landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie gesichert werden\nkann (vgl. Vi-act. C.3, BB 10 und 35). Somit weist der Berufungsführer sogar\neine grössere landwirtschaftliche Nutzfläche vor, als im Gutachten\nBE.________ AG berücksichtigt wurde.\n\nbb) In Bezug auf die Nährstoffbilanz des Berufungsgegners Ziff. 9.3 stellte\nder Gutachter fest, dass diese ausgeglichen sei. Mit einem Besatz von rund\n1.3 GVE je ha Nutzfläche liege der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 klar\nunter der Grenze von höchstens drei DGVE je ha; mitunter errechnete der\nGutachter für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 eine DGVE-\nBelastung von 2.6 pro ha. Der Gutachter ging offensichtlich gestützt auf\nArt. 14 Abs. 4 GSchG von einem Grenzwert von drei DGVE aus und übersah\ndie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.bb) generell anwendbaren, geringeren Grenzwerte des Kantons Schwyz. Dementsprechend\nist für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht ein Grenzwert von drei\nDGVE pro ha, sondern ein solcher von 2.1 DGVE pro ha massgebend. Bezeichnend dafür ist denn auch, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 eben diese\nRüge im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Einhaltung des Grenzwertes auf Seiten des Berufungsführers selbst vorbrachte. Der Betrieb des\nBerufungsgegners Ziff. 9.3 weist indessen auch unter Berücksichtigung des\nGrenzwertes von 2.1 DGVE pro ha Gewerbequalität auf, weil der Berufungsgegner unbestrittenermassen über 20 ha Pachtland der Genossame\nAB.________ verfügt. Dieses ist einerseits aufgrund der bundesgerichtlichen\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nRechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc und E. 3.d.aa) für die Beurteilung der (ausgeglichenen) Düngerbilanz beachtlich. Andererseits sieht auch Art. 14 Abs. 4\nGSchG ausdrücklich den Einbezug gepachteter Nutzflächen vor. Unter\nBerücksichtigung des Pachtlandes würde der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den\nGrenzwert von 2.1 DGVE erst bei über 52 raufutterverzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) nicht mehr einhalten können (24.76 ha LN x 2.1 DGVE pro\nha = 52 RGVE). Dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über so viele RGVE verfügt, wurde jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren\ngeltend gemacht. Das Gutachten büsst deshalb auch bei Beachtung des geringeren Grenzwertes für den Düngeraustrag nicht an Nachvollziehbarkeit und\ninsbesondere Glaubwürdigkeit ein, auch wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche noch grösser ist als im Gutachten bestimmt.\n\n"}