{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nEinreden sofort durch Urkunden bewiesen werden konnten oder sich deren\nRichtigkeit aus den Prozessakten ergab, wenn die Partei glaubhaft machte,\ndass sie Tatsachen, Bestreitungen und Einreden aus zureichenden Gründen\nnicht rechtzeitig vorgebracht hat, wenn das Gericht Tatsachen von Amtes wegen zu beachten hatte oder wenn die Behauptungen und Bestreitungen nach\ngerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter erfolgten (§ 104 ZPO SZ). Diese in § 104 ZPO SZ genannten Ausnahmefälle waren\neng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden. Absichtliche oder fahrlässige Säumnis einer Partei verdient jedenfalls\nkeinen Schutz (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, § 115 ZPO N 1 und 5;\nRK1 2007 24 vom 9. Juni 2007, E. 7.a).\n\nbb) Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde den Parteien das Gutachten\nBE.________ AG unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis zum\n16. Mai 2011 zugestellt (Vi-act. D.6). Dem Berufungsführer wurde auf sein\nentsprechendes Gesuch hin (Vi-act. E.78) eine Fristerstreckung bis zum\n16. Juni 2011 gewährt (Vi-act. E.79). Die Stellungnahme erfolgte jedoch erst\nam 12. Juli 2011 (Vi-act. E.83), weshalb die Vorinstanz die verspätete Eingabe vom 12. Juli 2011 mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wie angedroht aus dem\nRecht wies (Vi-act. D.9; vgl. Vi-act. D.6). Dagegen stand dem Berufungsführer\ndas Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. b ZPO;\nvgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 ZPO N 3), welchem er sich jedoch\nnicht bediente. Die Verfügung erwuchs damit unangefochten in Rechtskraft.\nDer Berufungsführer nahm nicht rechtzeitig Stellung zum Gutachten\nBE.________ AG und die Einwände gegen die im Gutachten festgelegte Eigenlandnutzfläche in der Höhe von 4.76 ha, gegen die Nährstoffbelastung\nsowie bezüglich der Futtertage, den Futterzukauf und den entsprechenden\nFutterertrag sind deshalb wie angedroht nicht zu hören.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nd) Ungeachtet der novenrechtlichen Unzulässigkeit der Einwände des Berufungsführers gegen das Gutachten BE.________ AG bleibt jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzte,\nindem sie in ihrem Entscheid auf das Gutachten BE.________ AG abstellte.\nDer Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 ZPO SZ)\ngilt nämlich auch in Bezug auf Gerichtsgutachten. Das Gericht ist somit nicht\nan die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, sondern entscheidet nach seiner freien Überzeugung, ob und in welchem Masse es das Ergebnis des Gutachtens als richtig und beweiskräftig\nerachtet (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess,\nRz. 2, in: Jusletter 14. Mai 2007; Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183\nN 4, 40). Kriterien der Würdigung eines Gutachtens bilden die Vollständigkeit,\ndie Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat\nzu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen\nweicht der Richter indessen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen\nExpertise ab (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.5). Ein Grund\nzum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich\nist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender\nWeise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Ferner kann eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne\nOberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 302, 304 ff.; BGE 118\nV 286, E. 1.b).\n\naa) Im Gutachten BE.________ AG wurde festgehalten, dass der Berufungsgegner Ziff. 3 mit dem Grundstück GB mm, KTN ll, Tuggen, über eine\nKantonsgericht Schwyz 26\n\n"}