{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\nbb) Subjektiv setzt die Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB voraus, dass\nder Ansprecher Erbenqualität besitzt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. Des Weiteren\nmuss das sich im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Grundstück im\nortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen, welches dem Erben zu Eigentum gehört oder über welches er wirtschaftlich verfügt. Gemäss der bis zum 31. August 2008 in Kraft stehenden Fassung\nvon Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von\nlandwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage\nder landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn\nsie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig\nsind. Der Bundesrat legt dabei die Faktoren und die Werte für die Berechnung\neiner Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n(Art. 7 Abs. 1 aBGBB). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 2a\nVBB Gebrauch gemacht und festgehalten, dass für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften die Faktoren von Art. 3 LBV gelten\n(Art. 2a Abs. 1 VBB). Ergänzend sind gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB bestimmte\nZuschläge und Faktoren zu berücksichtigen. Nach Art. 3 LBV ist eine Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3\nAbs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche\nNutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in Grossvieheinheiten) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten Voraussetzungen (lit. c).\nAls landwirtschaftliche Nutzfläche gilt sodann die einem Betrieb zugeordnete,\nfür den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 LBV). Da die landwirtschaftlichen Nutzflächen nur der gesetzeskonformen Produktion dienen dürfen, sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als die Produktion darauf nach der\nGesamtheit der anwendbaren Gesetzesvorschriften überhaupt zulässig ist.\nAnforderungen an die landwirtschaftliche Nutzfläche statuiert unter anderem\nArt. 14 GSchG. Demnach ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (Art. 14 Abs. 1 GSchG). Der Betrieb\nmuss über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte\nNutzfläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei DGVE entfallen (Art. 14\nAbs. 4 Satz 1 GSchG). Die kantonale Behörde setzt gestützt auf Art. 14 Abs. 6\nGSchG die pro ha zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit,\nHöhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hat in seiner Verfügung „Stofflicher\nGewässerschutz in der Landwirtschaft“ vom 28. Februar 1997 von dieser\nKompetenz Gebrauch gemacht und den Grenzwert von drei DGVE pro ha\nweiter eingeschränkt. Diesbezüglich zu beachten ist die Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmung durch das Bundesgericht, wonach diese kantonalen Grenzwerte in Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements\ngenerell gelten und nicht nur, wenn die Nährstoffbilanz überhöht ist. Begrün-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ndet wird dies mit dem Umstand, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen in der\nBergzone in jedem Fall geringer ist als in der Ackerbauzone. Gerade die\nHöhenlage und die topographischen Verhältnisse bilden das Kriterium, damit\ndie kantonale Behörde gestützt auf Art. 14 Abs. 6 GSchG die pro ha zulässige\nDGVE herabsetzt. In diesem Sinne spricht denn auch der kantonale Gesetzgeber in seiner Organisationsgrundlage von einer generellen Herabsetzung\nder zulässigen DGVE (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b VVzGSchG; zum Ganzen:\nBGE 137 II 182, E. 3).\n\ncc) Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 BGBB\nüberdies festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches\nGewerbe vorliegt, Zupachtland grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Es\nwies indessen darauf hin, dass im einzelnen Sachzusammenhang geprüft\nwerden muss, ob und inwiefern der Einbezug zugepachteter Grundstücke –\nzusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum – mit den Zielen des Gesetzes\nverträglich ist (BGE 134 III 1, E. 3.4.2). Sodann entschied das Bundesgericht,\ndass Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften\nstehen, nicht mit einem üblichen Pachtverhältnis gleichzusetzen sind. Hat der\nBetroffene als Mitglied der entsprechenden Körperschaft ein langfristiges Nutzungsrecht an einer der genannten Flächen, verfügt er wirtschaftlich darüber,\nselbst wenn er nicht Eigentümer derselben ist (BGer 2C_876/2008 vom\n14. Juli 2009, E. 4.3.2).\n\nc) aa) Die im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare kantonale Zivilprozessordnung räumte in § 152 ZPO SZ den Parteien das Recht ein, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Zudem galt eine Partei als säumig und\ndas Verfahren wurde ohne die versäumte Handlung weitergeführt, wenn sie\neine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornahm (vgl. § 103 ZPO SZ). Vorbringen galten nur dann als nicht verspätet, wenn die Anträge erst im Laufe\ndes Prozesses veranlasst wurden, wenn Behauptungen, Bestreitungen und\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}