{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "814805a3d085ec6b193ee842d99feaba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-12_2014-07-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513017848e289ea78b488b490ead8e5aa68188796dd6933367dfd3e735493be0b4598ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_12", "Checksum": "3338b0da61c44ef663409b5b5d311ba4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 08.07.2014 ZK1 2012 12\nRegeste:\nErbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken | Erbrecht\n\na) aa) Der Berufungsführer verlangt – wie im vorinstanzlichen Verfahren –\ndie Zuweisung der Grundstücke zum doppelten Ertragswert von insgesamt\nFr. 71‘820.00 zu seinem Alleineigentum. Er rügt dabei im Wesentlichen, die\nVorinstanz habe in Bezug auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens BE.________ AG keine pflichtgemässe Würdigung\nvorgenommen und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt.\nDer Berufungsgegner Ziff. 9.3 erfülle die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB\nnicht. Insbesondere verfüge er nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe.\nEinerseits sei die landwirtschaftliche Nutzfläche geringer als 4.76 Hektaren,\nwomit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nicht die notwendige Gewerbegrenze\nerreiche. Dies habe er mit der Beilage 2 zu seiner Eingabe vom 12. Juli 2011\nund dem Auszug aus dem Geoshop in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011\nsofort im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO SZ bewiesen. Anderseits sei die Nährstoffbilanz überhöht, was bei einer entsprechenden Korrektur zu einem geringeren Tierbestand und damit zu einer geringeren Standardarbeitskraft (SAK)\nunter der Gewerbegrenze führe. Des Weiteren würden zu viele Futtertage in\nAbzug gebracht, woraus ein erhöhter Tierbestand und ein zu hoher Futterzu-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nkauf resultiere. Schliesslich sei der ermittelte Futterertrag für den Betrieb des\nBerufungsgegners Ziff. 9.3 nicht nachvollziehbar. All diese Umstände hätten\nzur falschen Schlussfolgerung des Sachverständigen geführt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge.\n\nbb) Der Berufungsführer Ziff. 9.3 hält zusammenfassend dagegen, dass er\ngemäss dem Gutachten BE.________ AG ohne Weiteres über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB verfüge. Der Berufungsführer sei mit seinen Vorbringen gegen das Gutachten BE.________ AG\nbezüglich der Nutzfläche, Nährstoffbelastung und Futtertage sowie Futterzukauf und -ertrag nicht mehr anzuhören, da der Berufungsführer diesbezüglich\nnicht bzw. verspätet Stellung genommen habe. Überdies sei der vom Berufungsführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 eingereichte Auszug aus dem\nGeoshop keine Urkunde im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO. Aufgrund des von\nder Genossame AB.________ gepachteten Landes von ca. 20 Hektaren erfülle er die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 BGBB selbst dann, wenn sein\neigenes Land entgegen dem Gutachten BE.________ AG nicht ausreichen\nsollte für die Bejahung der Gewerbequalität. Unter Anrechnung des gesicherten Genossenpachtlandes überschreite er das Minimum von 0.75 SAK um ein\nMehrfaches, mitunter liege der Wert über 1.0 SAK. Er verfüge auf seinem Betrieb ausserdem über einen Düngeabnahmevertrag über 100 m3, sodass er\nkeine Probleme mit Düngerbeschränkungen auf seinem eigenen Land habe,\nwobei er auch noch über die umfangreichen, langjährigen und auf unbestimmte Zeit zugesicherten Pachtflächen verfüge. Er halte den Grenzwert von\n2.1 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem Düngerabnahmevertrag und dem zugesicherten Pachtland bei\nWeitem ein. Ansonsten sei auch eine ausgeglichene Nährstoffbilanz mit\n2.6 DGVE möglich, was der Gutachter mit der Beilage 13 des Gutachtens\nBE.________ AG berechnet habe. Ferner sei der Abzug von 240 Futtertagen\nim Gutachten BE.________ AG korrekt, weil seine Rinder 120 Tage auf der\nAlp AD.________ und weitere 120 Tage auf einer Frühjahres- und Herbstwei-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nde der Genossame AB.________ verbringen würden. Er bedürfe aufgrund des\nPachtlandes und weil die Rinder 240 Tage ausserhalb des Betriebs weilen\nwürden keiner Futterzukäufe. Sein Betrieb erziele einen guten Futterertrag.\nSchliesslich könne eine Plausibilitätstabelle eine konkrete Feststellung des\nErtrags nicht in Frage stellen; hierzu sei die Tabelle zu abstrakt.\n\nb) aa) Befindet sich in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück,\ndas nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann der Erbe\ndessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer\neines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich\nverfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses\nGewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Bei den Grundstücken GB zz, Wangen,\nund GB vv und qq, Schübelbach, handelt es sich unbestrittenermassen um\nlandwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB. Die Gewerbegrenze von 0.75 SAK wird nicht erreicht, weshalb sie nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sind (vgl. Vi-act. D.5, S. 3). Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 BGBB sind damit erfüllt.\n\n"}