Nachdem die Klägerin die eingeklagte Forderung mit ihrer Berufung auf Fr. 118'663.00 reduziert hat (Teilrückzug, Berufung Ziff. 38), ist dieser Betrag für die Streitwertangabe nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG massgebend;- Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt, soweit die Klage nicht als durch Teilrückzug erledigt abzuschreiben ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.