denselben Gründen sind auch keine weiteren Abklärungen im Berufungsverfahren bezüglich des gestellten Eventualantrages erforderlich. Die Berufung ist mithin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nur eine beschränkte Berufungsantwort einreichen musste, zu Lasten der Klägerin.