5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Klägerin zutreffend die Beweislosigkeit der Tatsache angelastet, dass die Beklagte ihr Sicherheitsetiketten geliefert hätte, welche nicht frei vom geltend gemachten deutschen Geschmacksmusterrecht waren, und daher zu Recht die Klage abgewiesen. Bei diesem Ergebnis musste sie sich weder weiter mit der Frage der Haftung der Beklagten auseinandersetzen noch die eingeklagten Schadenersatzansprüche beurteilen bzw. diesbezüglich ein Beweisverfahren durchführen. Aus Kantonsgericht Schwyz 9