Als beweisbelastete Partei hat es mithin die Klägerin zu verantworten, dass sie durch Vermischung und Vernichtung der von der Beklagten und der F.________ AG gelieferten Golftags den Beweis für die von ihr behaupteten vertragswidrigen Lieferungen der Beklagten aus der Hand gegeben hat und letzterer der Nachweis nicht mehr möglich ist, ob die Etiketten nicht hätten weiterverwendet werden können, weil sie von autorisierten Händlern stammten. Dies würde in casu die Übertragung der Beweislast auf die Klägerin selbst dann rechtfertigen, wenn sie nur die Geltendmachung des Schutzrechtes durch einen Dritten und dem Verkäufer vorwerfbare Unkenntnis davon beweisen müsste (entgegen E. 3.b).