____ schien es im Übrigen nahezu ein Jahr nach der Klageabfassung (KB 18), wenige Monate vor dem Vergleich mit der Klägerin als unsicher, ob die Beklagte der Klägerin überhaupt unechte Ware geliefert habe und sich die Klägerin nicht ausschliesslich an die F.________ AG halten könne (BB 7). Unter diesen Umständen hätte sich eine Absprache hinsichtlich des Vergleichs geradezu aufgedrängt.