d) Kommt hinzu, dass der Klägerin, welcher laut Abmahnung vom 16. September 2005 nicht ersichtlich war, welche Sicherungsetiketten im Einzelnen durch die Geschmackmusteransprüche betroffen waren (KB 8), sich schon damals des Problems des tatsächlichen Nachweises bewusst gewesen sein musste, ob die von der Beklagten gelieferten Etiketten nicht effektiv frei von Rechten und Ansprüchen Dritter waren. Selbst der Rechtsvertreterin von E._____