c) Abgesehen davon war die von der Klägerin behauptete Tatsache, dass die Beklagte ihr unlizenzierte Ware verkauft hätte, weder Gegenstand des deutschen Prozesses noch des währenddem geschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und E.________. Der dem Vergleich zugrunde liegenden Erklärung der Klägerin lässt sich nämlich nur deren Verpflichtung entnehmen, Etiketten weder einzuführen noch zu gebrauchen, die von nicht autorisierten Herstellern stammten (KB 18). Die Beklagte kann deshalb vorliegend nicht mit Kantonsgericht Schwyz 8