193 OR N 14; Art. 404 ZPO). Danach war der Denunziat zwar zum Prozessbeitritt ohne Interessensnachweis berechtigt, aber nicht verpflichtet, weshalb er ohne prozessrechtliche Nachteile darauf verzichten konnte (§ 43 Abs. 1 aZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO-ZH, § 47 N 1). Die materiellrechtlichen Wirkungen der Streitverkündung können daher an sich offen gelassen werden. Folgen aus einem unterlassenen Prozessbeistand ergeben sich in casu jedenfalls nicht. Das CISG enthält auch keine diesbezüglichen Bestimmungen und hinsichtlich des schweizerischen Rechts hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 194 Abs. 1 OR zutreffend erwogen (angef. Urteil S. 11