ten ist (KB 21 ff.); denn der Prozess um die Berechtigung des von E.________ geltend gemachten Geschmacksmusterrechts ist wie gesagt ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 3.c). Zum andern regelt das CISG keine Verfahrensfragen. Die Wirkungen der Unterlassung der Beklagten, dem deutschen Prozess beizutreten, richten sich im vorliegenden Rückgriffsprozess daher nach schweizerischem Recht bzw. nach damals noch anwendbarem kantonalem Prozessrecht (Schönle/Higi, ZK, Art. 193 OR N 14;