4.3 S. 14). Die Beklagte braucht nicht zu beweisen (vgl. oben E. 3.b), dass die von ihr gelieferten Etiketten mit dem Einverständnis des Geschmackmusterrechtsinhabers verkauft wurden, sondern nur den der Klägerin obliegenden Hauptbeweis in Frage zu stellen, dass sie unlizenzierte Golftags verkauft hätte (vgl. Gasser/Ricklin, KK ZPO, Art. 154 N 6; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8 ff. N 45).