a) Die Klägerin bestreitet mit ihrer Berufung die von der Beklagten mit den eingereichten Lieferscheinen belegten Bezüge von autorisierten Firmen an sich nicht, hält damit aber nicht für bewiesen, dass die Beklagte ihr exakt aus diesen Lieferungen echte Etiketten geliefert habe. Es ist indes keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Bezugsquellen der Beklagten zur Vervollständigung ihrer Beweiswürdigung feststellte, dass die Unechtheit der von ihr an die Klägerin verkauften Etiketten nicht leichthin angenommen werden dürfe (angef. Urteil E. 4.3 S. 14).