O., Art. 4 N 48 ff.). Deshalb hat die Vorinstanz über das bisher schon Gesagte (E. 3) hinaus die Klägerin nach der Übernahme der Sicherheitsetiketten zutreffend als beweisbelastet angesehen, weil sich danach die Ware in deren alleinigen Herrschaftsbereich befand und sie daher besser in der Lage war, die angebliche Vertragswidrigkeit der von der Beklagten gelieferten Ware zu beweisen als die Beklagte (BGE ebd. E. 5.3 i.f.). Dagegen konnte sich die Beklagte auf Bestreitungen und den Gegenbeweis von Tatsachen beschränken, welche die klägerische Behauptung, sie habe „unechte“ Sicherheitsetiketten geliefert, als zweifelhaft erscheinen lassen.