Dass die Rechte E.________s letztlich ungeklärt geblieben sind und dies die Beklagte insofern mitzuverantworten hätte, weil sie im deutschen Prozess nicht mitgewirkt hat, mag dieser nur den Einwand verwehren, E.________ berufe sich zu Unrecht auf ein Geschmacksmusterrecht, nicht aber die Bestreitung der Tatsache, dass sie überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende Sicherheitsetiketten geliefert habe. Dafür obliegt aber der Klägerin der Hauptbeweis (vgl. oben lit. b). Dass ihr dieser Beweis nicht einfach fallen würde, nachdem sie die Golftags der Beklagten mit denjenigen der späteren Lieferungen der F.________ AG vermischt hat, kann sie nicht der Beklagten anlasten.