192 OR N 6). Die Entwehrung ist aber ein anderes Beweisthema als die von der Klägerin behauptete Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte. Das Abrücken des CISG vom Eviktionsprinzip ist daher für die Frage hinsichtlich des Beweises, dass die fraglichen Kaufgegenstände, also die von der Beklagten verkauften Golftags überhaupt von der Drittansprache (in casu Ansprüche E.________) betroffen waren, nicht relevant. Dass die Rechte E.________s letztlich ungeklärt geblieben sind und dies die Beklagte insofern mitzuverantworten hätte, weil sie im deutschen Prozess nicht mitgewirkt hat, mag dieser nur den Einwand verwehren, E.___