nach Art. 42 CISG, die Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter aus dem Immaterialgüterrecht zu liefern, verletzt und damit vertragswidrig im Sinne von Art. 45 CISG gehandelt hat, der Klägerin auferlegte, welche daraus ihr Recht auf Schadenersatz ableiten möchte.